Lagerklasse

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Jedem gelagerten Gefahrstoff ist, unabhängig von seinen Gefahrenmerkmalen, eine Lagerklasse (LGK) zugeordnet. Sie ist bei der Gefahrstofflagerung von Bedeutung.

Herleitung

Die Definition der Lagerklassen entspricht dem „Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien“ des Verband der Chemischen Industrie. Grundlage dieses Konzeptes sind Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln der Bundesrepublik Deutschland. Inzwischen ist die diese Definition der Lagerklasse in die TRGS 510 - „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ übernommen worden.

Lagerklassen und deren Zuordnung

Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben wie im Sicherheitsdatenblatt oder die gefahrstoff- bzw. gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen. Hierbei wird jeder Gefahrstoff in eine einzige Lagerklasse eingestuft. Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, welches in einem definierten Ablaufschema als erstes zutreffend ist.

Lagerklasse (LGK) Beschreibung
1 Explosive Stoffe
2A Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
2B Druckgaspackungen (Aerosoldosen/Spraydosen)
3 Entzündbare Flüssigkeiten (Flammpunkt bis 55 °C)
4.1A Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe
4.1B Entzündbare feste Gefahrstoffe
4.2 Pyrophore oder selbsterhitzungsfähigee Gefahrstoffe
4.3 Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden
5.1A Stark oxidierende Gefahrstoffe
5.1B Oxidierende Gefahrstoffe
5.1C Entzündend wirkende Produkte, die in den Gruppen A bis C der TRGS 511 genannt sind.
5.2 Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe
6.1A Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe
6.1B Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/ sehr giftige Gefahrstoffe
6.1C Brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
6.1D Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
7 Radioaktive Stoffe
8A Brennbare ätzende Gefahrstoffe
8B Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe
10 Brennbare Flüssigkeiten soweit nicht LGK 3
11 Brennbare Feststoffe
12 Nicht brandgefährliche Flüssigkeiten
13 Nicht brandgefährliche Feststoffe

Zusammenlagerung

Gefahrstoffe einer Lagerklasse dürfen in der Regel in einem Lagerabschnitt gelagert werden. Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen verschiedener Lagerklassen wird ausführlich durch eine Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung im VCI-Konzept bzw. der TRGS 510 beschrieben.

Zusammenlagerungsbeschränkungen innerhalb der Lagerklassen 10 - 13 gibt es nicht. Bei der Zusammenlagerung von Artikeln der LGK 10 - 13 mit anderen Lagerklassen muss bei Anwendung der Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung die Brandgefährlichkeit von Stoff und Verpackung berücksichtigt werden.

Weblinks

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