Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen |
Kurztitel: | Gefahrgutbeauftragtenverordnung |
Früherer Titel: | Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben |
Abkürzung: | GbV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7a GGbefG |
Rechtsmaterie: | Güterbeförderungsrecht, Gefahrenabwehrrecht |
Fundstellennachweis: | 9241-23-29 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1991 |
Neubekanntmachung vom: | 26. März 1998 (BGBl. I S. 648) |
Letzte Neufassung vom: | 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. September 2011 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 VO vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715, 2723) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2013 (Art. 7 VO vom 19. Dezember 2012) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassene Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt unter anderem die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten sowie ihre Überwachungspflichten und die Schulung beauftragter und sonstiger verantwortlicher Personen. Zudem wurde mit der GbV die Sicherheitsberater-Richtlinie der EU umgesetzt.
Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Er hat auf Grund seiner Funktion keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein „Berater” des Unternehmers. Weiterhin überwacht er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen. Er ist gemäß § 8 GbV verpflichtet hierüber Aufzeichnungen zu führen und einen Jahresbericht zu fertigen.
Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung zum 1. September 2011
Am 1. September 2011 ist die letzte Neufassung in Kraft getreten.
Literatur
- Hartenstein/ Reuschle, Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 1. Aufl., Köln 2010, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-06196-0 (Kap. 18: Gefahrguttransportrecht, Rn.32 ff: Gefahrgutbeauftragtenverordnung)
- Der Gefahrgut-Beauftragte. Grundlagen für Schulung und Praxis, (Loseblatt-Sammlung), Verlag Heinrich Vogel, 32. Auflage (Stand: 12/2009 03.2010), ISBN 978-3-574-23019-6
Weblinks
- Text der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
- Text der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung
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