Buttersäurepentylester

Buttersäurepentylester

Strukturformel
Struktur von Buttersäurepentylester
Allgemeines
Name Buttersäurepentylester
Andere Namen
  • Pentylbutyrat
  • n-Amylbutyrat
  • Butansäureamylester
  • Butansäurepentylester
Summenformel C9H18O2
CAS-Nummer 540-18-1
PubChem 10890
Kurzbeschreibung

farblose Flüssigkeit mit fruchtigem Geruch[1]

Eigenschaften
Molare Masse 158,24 g·mol−1
Aggregatzustand

flüssig

Dichte

0,87 g·cm−3 (20 °C)[1]

Schmelzpunkt

−73 °C[1]

Siedepunkt

186 °C[1]

Dampfdruck

10 hPa (20 °C)[1]

Löslichkeit

sehr schlecht in Wasser (53 mg·l−1 in Wasser bei 20 °C)[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [2]
07 – Achtung

Achtung

H- und P-Sätze H: 315-319-335
P: 261 [2]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3][1]
Reizend
Reizend
(Xi)
R- und S-Sätze R: 36/37/38
S: 26-36/37/39
LD50

12200 mg·kg−1 (oral Ratte)[1]

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Buttersäurepentylester ist ein Ester aus Butansäure und 1-Pentanol[4]

Vorkommen

Buttersäurepentylester gehört zu den sogenannten Fruchtestern und kommt in Äpfeln vor.[1]

Gewinnung und Darstellung

Buttersäurepentylester kann durch Veresterung von Butansäure und 1-Pentanol mit Schwefelsäure als Katalysator gewonnen werden.

Verwendung

Buttersäurepentylester wird häufig Lebensmitteln, die nach Aprikose schmecken oder Aprikose enthalten, aber auch Zigaretten als Aromastoff zugesetzt. Es wird auch in der Lackindustrie verwendet.[1]

Verwandte Verbindungen

  • 1-Methylbutylbutyrat, CAS: 60415-61-4
  • 2-Methylbutylbutyrat, CAS: 51115-64-1

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 Eintrag zu CAS-Nr. 540-18-1 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 07.01.2008 (JavaScript erforderlich).
  2. 2,0 2,1 Datenblatt Buttersäurepentylester bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 14. März 2011.
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  4. N-AMYL BUTYRATE, Cameo Chemicals, National Oceanic and Atmospheric Administration